Elektroauto Förderung Schnellladeinfrastruktur fürs Gewerbe – Jetzt Prämie sichern!

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Lesedauer: 4 Minuten
Elektroauto Förderung Schnellladeinfrastruktur fürs Gewerbe

Elektromobilität wird nach wie vor sehr stark monetär gefördert. Um Klimaziele zu erreichen und nachhaltig zu handeln, hat die Bundesregierung beschlossen, die Elektromobilität und den Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter voranzubringen. Hierfür wurde viel Geld für Förderprogramme bereitgestellt und neue Elektrauto Förderungen ins Leben gerufen. Im Auftrag des BMDV koordiniert und steuert die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland und trägt somit zur Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur II bei. Seit dem 18.09.2023 wurde ein neuer Förderaufruf initiiert, der besonders für Gewerbetreibende interessant ist. Wie immer übernimmt der Projektträger Jülich die Bearbeitung der Anträge. Wie Sie einen Antrag auf Elektroauto Förderung stellen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, lesen Sie hier!

Inhaltsverzeichnis

1. Elektroauto Förderung für Schnellladeinfrastruktur: Was beinhaltet der Förderaufruf?

Mit dem Förderaufruf wird im Wesentlichen die Förderung von nicht-öffentlicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen gewährleistet. Der benötigte Netzanschluss inkl. benötigter Tiefbauarbeiten ist ebenfalls förderfähig. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einem Höchstbetrag von bis zu 5 Mio. € pro Antrag, dieser errechnet sich aus der Summe der einzelnen Förderbeträge pro Ladepunkt und ist von der Unternehmensart abhängig. Verbundene Unternehmen,  z. B.  Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, können eigene Anträge stellen, die maximale Fördersumme pro Unternehmensverbund beträgt insgesamt 30 Mio. €.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Im Besonderen richtet sich der Aufruf an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, kommunale Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler, die durch Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit hohen Laufleistungen einen hohen Umweltnutzen erzielen können. Die folgenden Rechtsformen sind antragsberechtigt solange sich der Firmensitz in Deutschland befindet:

  • Einzelunternehmen
  • Eingetragener Kaufmann (e.K.)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH
  • Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
  • GmbH&Co.KG
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA
  • Partnergesellschaft (PartG)
  • Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaft (PartG mbH)
  • Europäische Gesellschaft (SE)


Nicht förderfähig hingegen sind Privatpersonen
 ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit, da es sich ausschließlich um Zuwendungen handelt.

3. Wann kann die Ladeinfrastruktur bestellt werden?

Das Vorhaben darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten. Das heißt, dass bereits bestellte Schnellladeinfrastruktur keine Förderung mehr erhalten kann. Die Planung und das Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Gerne unterstützt Sie die SachsenEnergie bei der Planung Ihres Projektes!

4. Was wird gefördert?

Gefördert wird sowohl die Anschaffung als auch die Installation von neuen Schnellladepunkten. Diese müssen eine Nennladeleistung pro Ladepunkt von mindestens 50 kW vorweisen. Eine höhere Förderung erhalten Ladepunkte mit einer Nennladeleistung von mindestens 150 kW. Ebenfalls gefördert werden die für das Vorhaben nötigen Anschluss- und Tiefbauarbeiten.

Ladeleistung der Ladeeinrichtung Anzahl Ladepunkte Nennladeleistung pro Ladepunkt Förderfähig
50 kW
Ein Ladepunkt
50 kW
Ja
150 kW
Zwei Ladepunkte
75 kW
Ja
300 kW
Zwei Ladepunkte
150 kW
Ja (Sonderförderung)
50 kW
Zwei Ladepunkte
25 kW
Nein

5. Was bedeutet „Nicht-Öffentlich“?

Ganz konkret bedeutet „Nicht-öffentlich“ im Kontext des Förderaufrufes, dass die Schnellladeeinrichtung ausschließlich von Mitarbeitenden beziehungsweise einer  definierten Personengruppe des geförderten Unternehmens genutzt wird. Wichtig ist hier, dass die Personen den Strom zu marktüblichen Preisen erwerben. Auch für Mitarbeitende darf das Laden explizit nicht kostenlos sein, wenn die Elektroauto Förderung für Schnellladeinfrastruktur beantragt werden soll. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Anbieter im öffentlichen Raum keine Wettbewerbsnachteile durch die Förderung erhalten.

6. Wie Sie den Antrag auf die Förderung stellen

Der Förderaufruf gilt ab dem 18.09.2023. Der Förderantrag wird online über das Portal LIS gestellt und übermittelt.

  1. Registrieren Sie sich beim Portal und bestätigen Sie die Registrierungs-Mail
  2. Füllen Sie Ihr Profil vollständig aus
  3. Laden Sie die geforderten Unterlagen hoch
  4. Schlusserklärung ausdrucken, unterschreiben und hochladen
  5. Digital einreichen!

Für eine erfolgreiche Antragsstellung benötigen Sie:

  • Übersicht der Standorte, Anzahl der Ladepunkte und die geplante Nennleistung
  • Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Ausgefüllte KMU-Erklärung (falls zutreffend)

7. Wie hoch ist die Fördersumme nun konkret?

Die Fördersummen unterscheiden sich nach Größe des antragsstellenden Unternehmens und nach Nennladeleistung am Ladepunkt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine Förderquote von 40 %, Großunternehmen nur 20 %. Der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt beträgt für KMUs 14.000 € bei Ladepunkten bei einer Nennladeleistung von 50-149 kW und 30.000 € bei Ladepunkten mit einer Nennladeleistung ab 150 kW. Für Großunternehmen beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt jeweils die Hälfte, also 7.000 € bei Ladepunkten mit einer Nennladeleistung von 50-149 kW und 15.000 € bei Ladepunkten mit einer Nennladeleistung ab 150 kW. Pro Antrag ist die maximale Fördersumme auf 5 Mio. € begrenzt. Ebenfalls darf jedes Unternehmen nur einen Antrag stellen. Bei verbundenen Unternehmen dürfen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag stellen. Insgesamt darf die Fördersumme aller Anträge der verbundenen Unternehmen 30 Mio. € nicht überschreiten.

Antragsteller:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Großunternehmen (GU)
Förderquote:
40 %
20 %
Nennladeleistung am Ladepunkt in kW:
Höchstbetrag für die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Ladepunkt:
➔ Maximaler Förderbetrag pro Ladepunkt:
50 - 149
35.000 €
14.000 €
7.000 €
≥ 150
75.000 €
30.000 €
15.000 €
Nennladeleistung am Ladepunkt in kW: Höchstbetrag für die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Ladepunkt: Maximaler Förderbetrag pro Ladepunkt:
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit 40 % Förderquote
Großunternehmen (GMU) mit 20 % Förderquote
50 - 149
35.000 €
14.000 €
7.000 €
≥ 150
75.000 €
30.000 €
15.000 €

Quelle: ptj.de/projektfoerderung/schnellladeinfrastruktur, PDF Aufruf zur Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen

8. Elektroauto Förderung für Schnellladeinfrastruktur: So profitiert Ihr Unternehmen!

Wenn Sie Ihre Unternehmensflotte auf Elektromobilität umstellen wollen, dann ist jetzt der perfekte Zeitpunkt. Die neue Elektroauto Förderung für Unternehmen, gekoppelt mit anderen Förderungsmöglichkeiten für Elektromobilität, wie dem Umweltbonus oder der Kfz-Steuerbefreiung, lohnt sich für die Elektrifizierung Ihres Fuhrparks wie nie. Nehmen Sie den Förderaufruf wahr und profitieren Sie von der Förderung für Schnellladeinfrastruktur. Alle Details und was für Ihr Vorhaben alles erforderlich ist, finden Sie auf der Seite des Projektträgers Jülich.

Ein Beitrag von Lisa Troeger

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