Förderung zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen für Gebietskörperschaften und Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft
Um die von der Bundesregierung ausgegebenen ambitionierten Ziele der Verbreitung der Elektromobilität zu erreichen, wird diese weiter regelmäßig gefördert. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat Anfang Mai einen neuen Aufruf zur Förderrichtlinie Elektromobilität gestartet. Deadline ist der 08. Juni 2023. Umschalten.de hat Ihnen alle wichtigen Informationen zusammengefasst!
Inhaltsverzeichnis
Was wird gefördert?
Gefördert wird grundsätzlich die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der dafür nötigen Ladeinfrastruktur. Bei den straßengebundenen Elektrofahrzeugen werden die Investitionsmehrkosten in den Klassen Pkw (M1, zur Personenförderung mit maximal 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) und Leichtfahrzeugen (L2e, L5e, L6e und L7e) gefördert. Die Förderung der Ladeinfrastruktur wird in diesem Rahmen ebenfalls beantragt. Wichtig ist hier ein zweckdienliches Verhältnis als Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit. Dabei darf die geförderte Ladeinfrastruktur aber auch öffentlich zugänglich sein.
Wer wird gefördert?
Es werden sowohl nachgelagerte Landesbehörden und Kommunen als auch Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft gefördert.
Welche Voraussetzungen gibt es zu beachten?
Um für die Förderung infrage zu kommen, müssen zwei Dinge beachtet werden: Der Betrieb der zu fördernden Elektrofahrzeuge muss zu 100 % mit erneuerbaren Energien erfolgen und der Mindestförderbeitrag (auch Zuwendung genannt) von 24.990 € brutto muss erreicht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die maximale Zuwendung von 1,19 Millionen € brutto pro antragstellender Organisation.
Welche Förderhöhe ist möglich?
Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten eines Elektrofahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Die Förderquote für die preisliche Differenz richtet sich danach, ob es sich bei den Zuwendungen um Beihilfe (40 %) oder keine Beihilfe (90 %) handelt. Ob es sich um Beihilfe handelt oder nicht, entscheidet sich hauptsächlich durch den Einsatz der Fahrzeuge. Sind diese im wirtschaftlichen Bereich tätig, handelt es sich um Beihilfe. Im nicht-wirtschaftlichen Bereich, wie etwa Polizei, Feuerwehr oder THW handelt es sich um keine Beihilfe. Zusätzlich dazu gibt es noch Pauschalen je nach Ladeinfrastrukturklasse von 714 € oder 3.570 € brutto. Ausgezahlt werden die Fördersummen immer nach Zulassung der Fahrzeuge beziehungsweise nach Installation der Ladeinfrastruktur.
Was ist explizit nicht förderfähig?
Gefördert wird ausschließlich der Kauf von zu 100% elektrisch angetriebenen Fahrzeugen. Nicht gefördert werden Plug-In Hybridfahrzeuge, Leasingfahrzeuge, Gebrauchtfahrzeuge, Sonderfahrzeuge, Busse oder Nutzfahrzeuge. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen ist der alleinige Kauf von Ladeinfrastruktur. Nur die zweckgebundene Kombination mit Elektrofahrzeugen ist förderfähig. Wichtig zu beachten ist auch, dass nur die Kosten für die Ladeinfrastruktur selbst förderfähig sind. Die Nebenkosten der Ladeinfrastruktur wie beispielsweise Installations- oder Netzanschlusskosten müssen Sie selbst tragen.
Beispiel: Mit dieser Fördersumme können Sie rechnen!
Kaufpreis für ein förderfähiges E-Fahrzeug (brutto): 60.000 €
Kaufpreis für das Referenzfahrzeug (brutto): 30.000 €
Förderfähige Summe = Differenz zwischen den Kaufpreisen der beiden Fahrzeuge: 30.000 €
Förderquote: Beihilfe 40 %, keine Beihilfe 90 %.
Berechnung des Förderbetrags:
Förderfähige Summe x Förderquote
30.000€ x 90 % = 27.000 € (brutto)
Der berechnete Förderbetrag in Höhe von 27.000 € (brutto) unterschreitet nicht den Fördermindestbetrag bzw. überschreitet nicht den Förderhöchstbetrag.
Auszahlung von 27.000 € (die restlichen 3.000 € der förderfähigen Investitionsmehrkosten gelten als Eigenanteil).
Bis zum 08. Juni 2023: Profitieren Sie von der Elektrofahrzeug-Förderung des BMDV!
Wenn Sie ohnehin darüber nachgedacht haben, auf Elektromobilität umzuschalten, ist jetzt der beste Zeitpunkt! Die attraktiven Konditionen wie die Förderquote von bis zu 90 % und die kombinierte Förderung der dazu passenden Ladeinfrastruktur machen das Ganze so leicht wie nie. Achten Sie auf die Möglichkeit nachzuweisen, dass Sie die geförderten Elektrofahrzeuge zu 100 % mit erneuerbaren Energien betreiben. Zwar ist das Einreichen eines solchen Belegs nicht zwingend für die Antragsstellung notwendig, kann aber jederzeit später zu Prüfungszwecken angefragt werden.
Die SachsenEnergie unterstützt Sie gern bei allen Fragen rund um Förderungen und Anträge. Je nach Größe Ihres Projektes ist es ohnehin sehr empfehlenswert, den Netzbetreiber möglichst früh miteinzubeziehen. Lassen Sie sich auf dem Weg in eine elektrische Zukunft beraten und stärken!
Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen generellen Themen rund um Elektromobilität haben, wenden Sie sich gern an !