Elektroauto Förderung für’s Gewerbe – Jetzt bis 31.03.2021 Prämie sichern!

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Lesedauer: 5 Minuten
Geschäftsmann schließt sein E-Auto an eine Wallbox an

2020 war das Jahr der Elektromobilität. Noch nie wurde E-Mobilität monetär so stark gefördert. Um Klimaziele zu erreichen und nachhaltig zu handeln, hat die Bundesregierung beschlossen, die Elektromobilität und den Ausbau der Ladeinfrastruktur weiter voranzubringen. Hierfür wurde viel Geld für Förderprogramme bereitgestellt. Im Auftrag des BMVI koordiniert und steuert die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Seit dem 02.02.2021 wurde ein neuer Förderaufruf initiiert, der besonders für Gewerbetreibende interessant ist. Wie immer übernimmt der Projektträger Jülich die Bearbeitung der Anträge bis 31.03.2021. Wie Sie einen Antrag auf Elektroauto Förderung stellen und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, lesen Sie hier!

 

WAS BEINHALTET DER FÖRDERAUFRUF?

Der Förderaufruf beinhaltet im Wesentlichen die Förderung von reinen Elektroautos und die dafür erforderlichen Ladeeinrichtungen. Der benötigte Netzanschluss ist allerdings nicht förderfähig. Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet, die zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens erforderlich sind.

Insgesamt stehen 20 Millionen zur Verfügung, wovon 10 Millionen für Gebietskörperschaften reserviert sind. Wird dieser Topf allerdings nicht ausgeschöpft, steht der Rest den verbleibenden Antragstellenden zu gleichen Teilen zu. Die maximale Zuwendung pro Vorhaben und Antragsstellendem beträgt 2 Millionen Euro.

 

WER IST ANTRAGSBERECHTIGT?

Im besonderen richtet sich der Aufruf an kommunale und gewerbliche Flotten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit hohen Laufleistungen einen hohen Umweltnutzen erzielen können. Prinzipiell können die Förderung jedoch sämtliche Akteure des kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfelds beantragen.

 

  •  Gebietskörperschaften
     
  •  Zweckverbände
     
  •  Landesbehörden
     
  •  Kommunale und Landesunternehmen
     
  •  Hochschulen
     
  •  Betriebe und Einrichtungen mit kommunalem Träger
     
  •  Unternehmen, die gemeinnützigen Zwecken dienen
     
  •  Kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch die jeweilige Kommune antragsberechtigt
     
  •  Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
     

Nicht förderfähig hingegen sind Privatpersonen ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit, da es sich ausschließlich um Zuwendungen handelt.

 

WANN KÖNNEN E-FAHRZEUGE UND LADEINFRASTRUKTUR BESTELLT WERDEN?

Das Vorhaben darf erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides, frühestens zwei Monate nach Ende des Aufrufes, begonnen werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die Planung und das Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Das heißt, dass bereits bestellte Elektrofahrzeuge keine Förderung mehr erhalten können.

 

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Förderfähig sind Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e, L7e (Leichtfahrzeuge). Weiterhin E-Fahrzeuge mit maximal 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz (Klassen M1) und E-Sonderfahrzeuge, die nicht den Klassen M2, M3, N oder L zugeordnet werden können, wie beispielsweise Bagger. Zu guter Letzt können Sie auch eine Förderung für batterieelektrische Einsatzfahrzeuge beantragen, die zusätzlich über eine kraftstoffbetriebene Notstromversorgung verfügen.

 

Nicht förderfähig hingegen sind:

 

  •  Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N1, N2, N3
     
  •  Hybrid-Fahrzeuge
     
  •  Plug-In-Hybride
     
  •  Schienenfahrzeuge
     
  •  Fahrzeuge mit einer Antriebsbatterie auf Bleibasis
     
  •  Umrüstungen von Fahrzeugen auf E-Antrieb, außer die Fahrzeuge werden nach der Umrüstung als Neuwagen angeboten
     
  •  Elektrofahrzeuge mit einem höheren Listenpreis als 65.000 Euro
     

Zusätzlich zu den Elektrofahrzeugen ist auch die Ladeinfrastruktur, die zum Laden der beantragten Fahrzeuge notwendig ist, förderfähig. Ladeinfrastruktur für E-Autos, die Sie bereits besitzen, ist von der Elektroauto Förderung ausgeschlossen. Die benötigten Ladesäulen dürfen auch öffentlich zugänglich sein, wenn es sich um Serienprodukte handelt und bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

SPANNUNGSBEREICH SICHERSTELLEN

Ab einer Ladeleistung von einschließlich 150 Kilowatt muss ein Spannungsbereich von mindestens 200 bis 920 Volt sichergestellt werden

STEUERBARE LADEINFRASTRUKTUR

Die Ladeinfrastruktur muss an ein IT-Backend angebunden und somit steuerbar sein.

KENNZEICHNUNG UND AUFFINDBARKEIT

Der Ladepunkt muss auffindbar und gekennzeichnet sein.

BEZAHLUNG

Wenn das Laden bezahlt werden soll, muss die Authentifizierung und vertragsbasiertes Laden gewährleistet sein.

Ausgaben zur Installation Ihrer Ladeinfrastruktur, wie zusätzlich nötige Baumaßnahmen, die Inbetriebnahme, Netzanschlussarbeiten und -kosten sowie Betriebskosten werden nicht gefördert und müssen selbst getragen werden.

SIND LEASINGFAHRZEUGE FÖRDERFÄHIG?

Leasingraten für Elektrofahrzeuge sind von der Elektroauto Förderung ausgeschlossen. Allerdings sind Leasinggeber, wie Leasingbanken und Autohäuser ebenfalls förderberechtigt. Diese sind dann dazu verpflichtet, die erhaltenen Fördermittel komplett an die Endverbraucher weiterzugeben. Auch ist es möglich, geförderte Elektrofahrzeuge extern zu vermieten, solange die jeweiligen Fahrzeuge 2 Jahre nach Kauf im Eigentum der Antragstellenden verbleiben.

 

WIE SIE DEN ANTRAG AUF Elektroauto FÖRDERUNG STELLEN

Der Förderaufruf gilt vom 02.02.2021 bis einschließlich 31.03.2021. Das heißt, dass bis spätestens Ende März Ihr Antrag digital, als auch rechtsverbindlich signiert postalisch eingereicht werden muss.

 

Der Förderantrag wird online über das Portal easy-Online gestellt und übermittelt. Hier müssen Sie zuerst die „BMVI-Fördermaßnahme“ auswählen, danach „Projektförderung Elektromobilität des BMVI“ und dann im Förderbereich „Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur“. Der rechtsverbindlich unterschriebene Antrag muss an

 

Projektträger Jülich / Forschungszentrum Jülich GmbH
Fachbereich EVI 2
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

 

adressiert werden. Sie können auch durch eine dritte Person die Förderung beantragen lassen. Allerdings benötigt diese Person dann eine Vollmacht von Ihnen. Außerdem müssen alle Formulare vom Antrag zur Subventions- und gegebenenfalls KMU-Erklärung vom eigentlichen Antragstellenden unterzeichnet werden. Das heißt, die dritte Person ist ausschließlich in einer administrativen Position zur Formulierung und Versand befugt.

 

WIE HOCH IST DIE FÖRDERSUMME NUN KONKRET?

Um einen der Förderhöhe angemessenen Verwaltungsaufwand zu gewährleisten, gibt die Förderrichtlinie einen Förder-Mindestbetrag von 9000 Euro netto vor. Ob diese Summe bei Ihrem Vorhaben mindestens erreicht wird, können Sie ganz einfach selbst berechnen.

Die Fördersumme ergibt sich aus den Investitionsmehrausgaben, die für die Anschaffung von E-Fahrzeugen im Vergleich zu konventionellen Alternativen sowie die Anschaffung von Ladeinfrastruktur anfallen und Ihrer Förderquote.

 

Die Invesitionsmehrausgaben wurden im Vorfeld durch das BMVI festgelegt und sind in Anlage 2 zum Download zu finden.

Die Förderquote richtet sich nach dem Antragssteller. Für wirtschaftlich tätige Unternehmen liegt sie bei bis zu 40 Prozent. Für kleinere und mittlere Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus (KMU-Bonus) von 10 bis 20 Prozent gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann. Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, wie bei Kommunen und kommunalen Unternehmen, beträgt die Förderquote sogar 90 Prozent.

Wir erklären es am besten an einem Beispiel.

 

Sie sind ein mittelgroßes Unternehmen mit KMU-Status und planen die Anschaffung von vier VW ID.3 und zwei Ladesäulen mit jeweils zwei Ladepunkten.

Lohnt sich die Förderung für Sie?

 

Laut EfA-Liste betragen die förderfähigen Ausgaben nach Anrechnung des Umweltbonus‘ für einen VW ID.3 5.987,00 Euro.
Je nicht öffentlich zugänglicher Ladeäsule mit zwei Ladepunkten à mindestens 11 kW sind zudem 3.000 Euro förderbar.
Die gesamtenförderfähigen Ausgaben belaufen sich damit auf 29.948 Euro.

 

Als mittleres Unternehmen mit KMU-Status erhalten Sie eine Förderquote von 50 Prozent.

Somit können Sie 14.974 € Ihres Vorhabens fördern lassen.

Sie überschreiten die Mindesthöhe von 9.000 € je Vorhaben und sollten in jedem Fall einen Antrag stellen.

 
Typ E-FahrzeugVolkswagen ID.3 77 kWh Performance (alle Versionen)
Fahrzeugsegment nach Kraftfahrt-BundesamtKompaktklasse (PKW)
Nettopreis E-Fahrzeug35.289,92 €
Typ ReferenzfahrzeugVW Golf Life 1.5 TSI OPF 6-Gang 110 kW
Nettopreis Referenzfahrzeug23.302,52 €
Förderfähige Ausgaben pro Fahrzeug (netto)11.987,00 €
Förderfähige Ausgaben pro Fahrzeug (netto) nach Anrechnung des Umweltbonus5.987,00 €
 
Typ Ladeinfrastruktur (LIS)nicht öff. zugängl. [AC] ab 11kW (min. 2 Ladepunkte)
Förderfähige Ausgaben pro Ladesäule (netto)3.000 €
Anzahl zu beschaffender Ladeäule des Typs1
Förderfähige Ausgaben3.000 €

 

FAZIT

Wenn Sie Ihre Unternehmensflotte auf Elektromobilität umstellen wollen, dann ist jetzt der perfekte Zeitpunkt. Die neue Förderung für Unternehmen, gekoppelt mit anderen Förderungsmöglichkeiten für Elektromobilität, wie dem Umweltbonus oder der Kfz-Steuerbefreiung, lohnt sich für die Elektrifizierung Ihres Fuhrparks wie nie. Nehmen Sie den Förderaufruf bis 31.03.2021 wahr und profitieren Sie nicht nur von der Förderung für Elektrofahrzeuge, sondern auch von der Förderung der dazu nötigen Ladeinfrastruktur. Alle Details und was für Ihr Vorhaben alles erforderlich ist, finden Sie auf der Seite des Projektträgers Jülich.

Ein Beitrag von Lisa Troeger

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